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BEG 2023: Diese Änderungen gibt es bei der Förderung

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Eigenleistungen werden künftig bei Sanierung gefördert

Auch 2023 wird es zahlreiche Änderungen bei der Förderung geben. Die technischen Anforderungen steigen, dafür werden Materialkosten bei Eigenleistungen gefördert. Die neuen Förderrichtlinien sollen Ende Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ein Überblick zu Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Förderung.

Diese Änderungen gibt es 2023 bei der BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen (BAFA):

  • Förderung von Eigenleistungen: Wird die Sanierung in Eigenleistung umgesetzt, sind die Materialkosten förderfähig. Ein Energie-Effizienz-Experten oder Fachbetrieb muss prüfen und bestätigen, dass die Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Materialkosten korrekt aufgeführt werden.
  • Für alle, bei denen eine defekte Heizung ausgetauscht werden muss: Bei der Förderung von Wärmeerzeugern können die Mietkosten für provisorische Heiztechnik mitgefördert werden, wenn innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt oder eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird, die die gesamte Versorgung übernimmt.
  • Die Förderung von Brennstoffzellen wird in die BEG-Förderung übertragen (bisher läuft das KfW-Förderprogramm außerhalb der BEG). Förderfähig sind nur Brennstoffzellenheizungen, die mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
  • Bei der Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizung muss das Gebäude zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden (bisher 55 Prozent).
  • Die Förderung für die Heizungsoptimierung gibt es bei fossilen Heizungsanlagen (Ölheizung und Gasheizung) nur noch, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
  • Biomasseheizungen können nur noch gefördert werden, wenn sie mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe kombiniert werden. Der Feinstaubausstoß darf 2,5 mg/ m³ nicht überschreiten. Der Innovationsbonus entfällt. Außerdem müssen Biomasseheizungen einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen (bisher 78 %).
  • Bei der Förderung von Wärmepumpen werden die technischen Mindestanforderungen in den kommenden Jahren Schritt für Schritt verschärft. Wärmepumpen werden in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht.
    1. Ab 2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen. Außerdem müssen bei Luft-Wasser-Wärmepumpen die Geräuschemissionen des Außengeräts mind. 5 dB niedriger sein, als nach Ökodesign-Verordnung. Darüber hinaus steigen die technischen Mindestanforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs).
    2. Ab 2025 müssen Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
    3. Ab 2026 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Ökodesign-Verordnung.
  • Gebäudenetze werden gefördert, wenn sie einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erreichen. Für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. --> Heizanlagen auf Basis fossiler Brennstoffe sind nicht förderfähig. --> Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.

Diese Änderungen gibt es 2023 bei der BEG-Förderung von Effizienzhäusern (KfW):

  • Der WPB-Bonus für die Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude wird von 5 auf 10 Prozent angehoben. Künftig gibt es den Bonus auch schon bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 70 EE. --> Wichtig zu wissen: Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag für die Beantragung des WPB-Bonus für die Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufe 70 EE kann aus technischen Gründen erst ab dem 23.02.2023 erfolgen. Mit den Vorhaben kann ab dem 01.01.2023 begonnen werden, wenn vorab ein Beratungsgespräch auf dem aktualisiertem KfW-Formular "Nachweis eines Beratungsgesprächs" (Version 01/2023) dokumentiert wurde.
  • Die Anforderung zum Erreichen der EE-Klasse steigen auf 65 Prozent Deckungsanteil aus erneuerbaren Energien. (bisher 55 Prozent). Der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist in der EE-Klasse verpflichtend.
  • Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeicher werden bei der Effizienzhaus-Sanierung nicht mehr mitgefördert werden. (Dafür profitieren Eigentümer aber von der deutlich attraktiveren EEG-Förderung ab 2023. Finanziert werden können die Anlagen über das KfW-Programm 270.)
  • Bei privaten Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.
  • Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
  • Neu eingeführt wird ein Bonus für die serielle Sanierung in Höhe von 15 Prozent: Diesen gibt es für die energetische Sanierung unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen sowie deren Montage an bestehende Gebäude. Voraussetzung ist die Sanierung auf die Effizienzhaus-Stufe 40 oder 55. Der Bonus ist kumulierbar mit der EE-Klasse und dem WPB-Bonus. Bei einer Kombination der Sanierung eines WPB und einer Umsetzung durch Serielle Sanierung werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt. --> Zum Seriellen Sanieren wird es ab 2023 ein neues Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen geben.